§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen „Verein der Kleingärtner Am Ameisbach“, hat seinen Sitz in 1140 Wien, Braillegasse 3 und erstreckt seine örtliche Tätigkeit auf die seinen Namen tragende Kleingartenanlage.
1.2. Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner eigenen Mitgliedschaft im Landesverband Wien der Kleingärtner und dessen Mitgliedschaft im Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs ergeben.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt generell die Förderung des Kleingartenwesens und in diesem Rahmen insbesondere die Wahrung der gemeinsamen Interessen jener Kleingärtner, deren Kleingärten sich in der Kleingartenanlage des Vereines befinden.
2.1. Der Erfüllung des Zweckes und der Ziele des Vereines dienen insbesondere folgende Aufgabenstellungen und Durchführungsmaßnahmen unter vorrangiger Befriedung der Bedürfnisse der Vereinsmitglieder:
2.1.1. der Erwerb von Grundflächen und deren Überlassung an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung i.S.d. § 1 Abs. 1 des Bund Kleingartengesetzes (BGBl 1959/6 KlGG) in der jeweiligen Fassung, d.h. insbesondere unter Ausschluß erwerbsmäßiger Nutzung;
2.1.2. die Verwaltung der Kleingartenanlage für alle Kleingärtner, denen wie immer geartete Nutzungsrechte an den in der Kleingartenanlage befindlichen Kleingartenparzellen zustehen, insbesondere Verwaltung der Gemeinschaftsflächen, Gemeinschaftsanlagen und sonstigen der Befriedung gemeinsamer Bedürfnisse dienenden Einrichtungen, dies im Einvernehmen mit dem Generalpächter;
2.1.3. die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, deren theoretische und praktische Schulung insbesondere im Rahmen spezieller Fachgruppen, die Abhaltung von Fachvorträgen und Ausstellungen sowie die Prämierung vorbildlicher Leistungen, all dies bezogen auf das Gebiet des Kleingartenwesens;
2.1.4. die Vermittlung und Verbreitung der vom Zentralverband der Kleingärtner herausgegebenen Zeitschrift „Der Österreichische Kleingärtner“ und anderer Fachschriften, Bücher und Hilfsmittel, die Anlage einer Fachbibliothek und die Erfassung und Aufzeichnung statistischer Daten über den Vereinsbereich;
2.1.5. die Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikeln für den Gartenbau, für Konservierungszwecke und Imkerei zwecks Abgabe an die Mitglieder;
2.1.6. die Beratung der Mitglieder in Angelegenheiten der Bewirtschaftung ihrer Kleingärten und die Vermittlung von Rechtsauskünften in Kleingartenangelegenheiten durch den Landesverband oder den Zentralverband der Kleingärtner;
2.1.7. die Vermittlung und der Abschluß preiswerter und spartengerechter Versicherungen im Rahmen der Kollektivversicherung des Landesverbandes;
2.1.8. die Schaffung und die Erhaltung einer entsprechenden Infrastruktur der Kleingartenanlage, insbesondere in Form sicher benützbarer Wege und Abstellflächen und deren Beleuchtung, der Außenumfriedung der Kleingartenanlage, frostsicherer Wasserversorgung, von Kanälen zur Aufnahme von Abwässern, zeitgemäßer Energieversorgung u.a.m.
2.1.9. die Errichtung und Erhaltung eines eigenen Vereinsheimes (Schutzhauses), eines Lehr- und Versuchsgartens, eines Kinderspielplatzes, die Erlangung der zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes in der Kleingartenanlage erforderlichen Berechtigungen, sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen.
§ 3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
3.1. Als ideelle Mittel dienen vor allem die in den Punkten 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.6 aufgezählten Maßnahmen.
3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
3.2.1. Eintrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und anteilige Verwaltungskosten-beiträge aller in die Verwaltung einbezogenen Kleingärtner;
Eintrittsgebühr hat jeder zu entrichten, der als ordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen wird, unabhängig davon, ob er in bereits begründete Nutzungsrechte an einem Kleingarten eintritt oder solche erst für sich neu begründet hat, daher auch in den Fällen der Pachtrechtsübertragung nach § 14 und der Pachtrechtsfortsetzung nach § 15 KlGG.
3.2.2. Spenden, Sammlungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen;
(Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.)
3.2.3. Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmen;
(Die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmen ist den Vereinszielen untergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen Hauptzweck des Vereins dar.)
3.2.4 anteilige Kostenbeiträge der Mitglieder zu den Kosten der von der Generalversammlung beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur (siehe § 2.1.8)
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
4.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer in der Kleingartenanlage des Vereines gelegenen Kleingartenparzelle Unterpachtrechte erlangt hat.
4.2. Zu fördernden Mitgliedern können physische und juristische Personen, insbesondere Körperschaften, ernannt werden, welche die Vereinsbestrebungen besonders unterstützen.
4.3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kleingartenbewegung und Vereinsinteressen große Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag.
5.2. Aufnahmeanträge von Kleingärtnern, denen Unterpachtrechte an Kleingärten übertragen worden sind (§ 14 KlGG) oder die in bestehende Unterpachtverträge eingetreten sind (§ 15 KlGG), können nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
5.3. Erwerben Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpachtrechte an einem Kleingarten, dann können beide als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
5.4. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Antrag der Vereinsleitung durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragsleistungen enthoben, falls sie nicht gleichzeitig auch ordentliche Mitglieder sind.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft,
- Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes (Kündigung)
- durch Ausschluß des Mitgliedes,
- durch Verlust der Nutzungsrechte am Kleingarten,
- mit Auflösung des Vereines.
6.1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit im Einvernehmen zwischen dem Mitglied und der Vereinsleitung aufgelöst werden.
6.2. Mit dem Tod des Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebensgefährten des verstorbenen Unterpächters endet nicht, wenn er das Unterpachtrecht des Verstorbenen fortsetzt (§ 15 KlGG).
6.3. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muß der Vereinsleitung spätestens zum 31. Oktober des Austrittsjahres (Datum des Einlangens) schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger Entscheidung die Mitgliedschaft ruht (siehe § 10.9.).
(Hinweis: Nach Inhalt der mit dem Generalpächter abgeschlossenen Unterpachtverträge liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung des Unterpachtvertrages auch dann vor, wenn der Unterpächter oder, falls Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Unterpächter sind, beide aus dem Verein austreten oder vom Verein in Übereinstimmung mit dessen Satzungen ausgeschlossen werden.)
6.5. Die Vereinsmitgliedschaft endet, sobald die Nutzungsrechte des Mitgliedes an dem von ihm genützten Kleingarten – aus welchem Grund auch immer – aufgelöst werden. (z.B. Kündigung nach § 12 KlGG). Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Jahresmitgliedsbeiträge zum Verein und seinen Dachorganisationen besteht nicht.
6.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Punkt 6.4. genannten Grund auf Antrag der Vereinsleitung von der Generalversammlung beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen, insoweit nicht notwendige Sonderegelungen von der Vereinsleitung getroffen worden sind, zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Mitglied zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich, aus dem mit dem Generalpächter abgeschlossenen Unterpachtvertrag und der Gartenordnung.
7.2. In den Vereinsversammlungen, insbesondere in der Generalversammlung, entfällt auf jeden Kleingarten eine Stimme zur Abstimmung über Anträge und zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes (siehe § 9.6.). Das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, mit Anträgen oder Beschwerden an die Vereinsorgane heranzutreten, haben alle ordentlichen Mitglieder. Ausgenommen für das Amt des Obmannes und eines Aufsichtsratsmitgliedes steht das passive Wahlrecht auch Ehegatten/innen ordentlicher Mitglieder zu. 7.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereines, des Landesverbandes, des Zentralverbandes der Kleingärtner und die Beschlüsse der Vereinsorgane, insbesondere jene der Generalversammlung, einzuhalten.
7.4. Die von diesen Gremien beschlossenen Beitragsleistungen an den Verein, an den Landesverband, an den Zentralverband der Kleingärtner und an die Bezirksorganisationen, sowie die statutenkonform festgesetzten Umlagen, Gebühren und im Interesse des Vereines erforderlichen Beitragsleistungen sind fristgerecht zu entrichten. Unter solche Beitragsleistungen, einschließlich der Pflicht zur Entrichtung von Kostenvorschüssen, fallen insbesondere die anteiligen Kosten zur Herstellung, Verbesserung oder Erhaltung von Einrichtungen der Infrastruktur der Kleingartenanlage. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, solche Projekte vorzubereiten, die bestellungsgemäße Ausführung zu überwachen und ehestmöglich gegenüber den Mitgliedern abzurechnen.
7.5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung des Vereines und nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.
Mit ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines Kleingartens ist es jedenfalls unvereinbar, den unverbauten Boden oder Teile desselben dem Wildwuchs (vermeintlicher „Biogarten“ oder „extensive Bewirtschaftung“) zu überlassen. Kleingärtner, welche die Pflege ihres Kleingartens vernachlässigen, haben für jenen Mehraufwand an Gartenpflege aufzukommen, den sie dadurch anderen Kleingärtnern, z.B. in Form aufwendiger Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung verursachen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung zu dulden, mitzufinanzieren und auch sonst nach Kräften zu unterstützen.
7.6. Die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch eine dem Verein nicht angehörende Person oder ein anderes Vereinsmitglied kann die Vereinsleitung, Zustimmung des Generalpächters vorausgesetzt, in berücksichtungswürdigen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes gestatten.
(Hinweis: Wenn ein Unterpächter seinen Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß (§ 1 Abs. 1 KlGG) verwendet, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 2 lit. d KlGG.)
7.7. Wenn es das allgemeine Interesse der im Verein vereinigten Kleingärtner erfordert, Flächenänderungen an den zur Nutzung überlassenen Kleingärten vorzunehmen, so hat jedes Mitglied eine solche zuzulassen, sofern durch diese Maßnahme die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Parzelle nicht wesentlich beeinträchtigt wird und auch der Generalpächter dieser Maßnahme zugestimmt hat.
7.8. Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von diesen dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne des Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitgliedes durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlußleitungen der Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren Kleingärten Wasserschächte zu errichten, die der Aufnahme von Absperrvorrichtungen und Wasserzählern zu dienen haben. Der Übergang von der Vereinswasserleitung zur Hauswasserleitung befindet sich unmittelbar nach dem in Fließrichtung gelegenen noch vor dem Wassersubzähler angebrachten Absperrventil.
7.9. Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Dies trifft auch bspw. für die auf dem Kleingarten des Mitgliedes errichteten Teile der Außenumfriedung der Kleingartenanlage zu, die keinesfalls geöffnet oder sogar mit Toren versehen werden darf, um etwa zusätzliche Zugänge zum Bereich außerhalb der Kleingartenanlage (etwa zum öffentlichen Gut!) zu schaffen.
7.10. Die Mitglieder haben es zu dulden, daß Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der Kleingartenanlage, z. B. Wasserleitungen, Abwasserkanäle, Außenumfriedungen und Schallschutzanlagen, auch auf ihren Kleingartenparzellen hergestellt und erhalten werden.
7.11. Ein Individualrecht auf Auskunft, das über die Informationspflicht der Vereinsleitung gemäß § 20 VerG hinausgeht, besteht nicht. Es steht den ordentlichen Mitgliedern aber frei, individuelle Wünsche auf Auskunftserteilung seitens der Vereinsleitung an den Aufsichtsrat heranzutragen.
§ 8 Die Organe des Vereines
8.1. Die Organe des Vereines sind
- die Generalversammlung
- die Vereinsleitung
- der Ausschuß
- der Aufsichtsrat
- die Rechungsprüfer
- das Schiedsgericht
8.2. Jede Tätigkeit in Ausübung einer Organfunktion oder eines anderen Vereinsamtes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Angemessene Funktionsgebühren kann nur die Generalversammlung bewilligen. Die Vereinsfunktionäre haben aber Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer satzungsgemäßen oder im Einzelfall vom zuständigen Organ übertragenen Aufgaben erwachsen sind.
8.3. Die Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Wahl auf die Dauer von 3 Jahren in ihre Funktion bestellt. Ihre Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig, ebenso der jederzeitige Rücktritt, sofern er dem davon betroffenen Vereinsorgan in empfangsbedürftiger schriftlicher Form mitgeteilt wird. Der Rücktritt wird mit Zustellung der Rücktrittserklärung beim zuständigen Organ wirksam. Für Mitglieder der Vereinsleitung gelten Sonderbestimmungen (siehe § 11.8.).
8.4. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Funktionsperioden der Vereinsorgane beginnen mit dem Tag ihrer Bestellung .
§ 9 Die Generalversammlung ist das oberste willensbildende Organ des Vereines.
9.1. Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden. Sie ist vom Obmann einzuberufen.
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Obmann einberufen werden. Der Obmann hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn er dazu von der Vereinsleitung oder vom Aufsichtsrat schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung aufgefordert wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesen Fällen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung an den Obmann stattzufinden.
9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den von ihnen der Vereinsleitung zuletzt angegebenen Zustelladressen einzuladen. Außerdem ist eine für alle Mitglieder bestimmte Einladung unter Beachtung derselben Frist durch Anschlag an der in der Kleingartenanlage für Kundmachungen des Vereines üblichen Stelle (z.B. Anschlagtafel im Bereich des Vereinshauses oder der Haupteingänge zur Anlage) anzuschlagen. Diese Form der generellen Kundmachung ersetzt die Wirksamkeit der individuellen schriftlichen Ladung in all jenen Fällen, in denen die rechtzeitige Ladungszustellung an das Mitglied aus Gründen unterblieben ist, die nicht von der Vereinsleitung zu verantworten sind (z.B. nicht bekanntgegebene Anschriftänderung, längere Ortsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt u.a.m.). Auch kann sich, wer tatsächlich spätestens eine Woche vor dem bekanntgegebenen Termin von diesem Kenntnis erlangt hat, nicht auf unterbliebene persönliche Einladung berufen. 9.4. Die Ladungen zu den Generalversammlungen haben die beabsichtigte Tagesordnung zu enthalten. Weitere Tagesordnungspunkte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 8 Tage vor dem angesetzten Generalversammlungstermin in schriftlicher Form bei der Vereinsleitung eingelangt sind. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und der Aufsichtsrat. Vom Aufsichtsrat verlangte Tagesordnungspunkte müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die von ordentlichen Mitgliedern verlangte Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschließt die Vereinsleitung. Die Generalversammlung selbst kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Tagesordnung eingegangen sind, nachträglich zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
9.5. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder; fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nur dann, wenn sie auch ordentliche Mitglieder sind. Die Vertretung in der Generalversammlung einschließlich der Übertragung des Stimmrechtes auf einen Dritten (z.B. anderes Mitglied oder berufsmäßigen Parteienvertreter) sind im Wege schriftlicher Bevollmächtigung zulässig.
9.6. In den Abstimmungen und Wahlen wird jedem in der Kleingartenanlage des Vereines vorhandenen Kleingarten („Doppelparzellen“ oder „Mehrfachparzellen“ des – oder derselben Nutzungsberechtigten gelten als ein Kleingarten) eine Stimme zugeordnet. Stehen Nutzungsrechte an einem Kleingarten mehr als einem Mitglied zu (also Ehegatten oder Lebensgefährten als Unterpächtern), dann steht den betroffenen Mitgliedern gemeinsam nur eine Stimme zu. In diesem Fall repräsentiert das anwesende Mitglied unwiderlegbar das abwesende Mitglied und ist daher ohne weiteres zur Stimmabgabe berechtigt. Können sie sich nicht auf gemeinsame Stimmausübung durch eines von ihnen einigen, dann bleibt ihre Stimme unberücksichtigt (vgl. § 7.2.). Mehrere in der Generalversammlung anwesende Mitglieder, denen gemeinsam Nutzungsrechte an einem Kleingarten zustehen, haben spätestens unmittelbar nach Aufruf zur Abstimmung oder Wahl dem Leiter der Generalversammlung unwiderruflich bekanntzugeben, wer von ihnen das Stimmrecht ausüben wird.
9.7. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, sobald sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingefunden hat. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder statt. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt grundsätzlich durch Handheben, soll aber in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit der Auszählung dadurch beeinträchtigt wäre, mit Stimmzetteln geschehen. Die Art der Abstimmung ist vor deren Beginn vom Vorsitzenden der Generalversammlung (siehe § 9.9.) festzulegen.
9.8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert, der Austritt des Vereines aus dem Landesverband Wien im ZENTRALVERBAND der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs (siehe § 1.2.) erklärt, oder der Ausschluß von Mitgliedern bestätigt werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über den Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereines aus dem Landesverband Wien“ kann überdies nur dann rechtswirksam abgestimmt werden, wenn der Vorstand des Landesverbandes Wien nach sinngemäßer Maßgabe der § 9.3. und 9.4. zur Generalversammlung geladen worden ist und in der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, durch einen oder mehrere Vertreter den Vereinsmitgliedern die Folgen des Austrittes darzulegen.
9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz. Dazu beauftragte Vertreter des Landesverbandes Wien, des Zentralverbandes der Kleingärtner oder der Bezirksorganisation sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind, wenn sie es verlangen, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
9.10. Die Wahlen zu den Vereinsorganen werden von einem Wahlausschuß vorbereitet und geleitet. Grundsätzlich ist der Wahlausschuß in der letzten dem Wahlvorgang vorausgegangenen Generalversammlung zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, dann ist der Wahlausschuß zu Beginn der Generalversammlung zu bestellen, die der Wahl dient.
Der Wahlausschuß besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Dem Wahlausschuß sollen möglichst keine Mitglieder angehören, die sich voraussichtlich selbst der Wahl stellen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder eingeholte Wahlvorschläge zu unterbreiten und den Wahlvorgang zu leiten hat. Sind beim Wahlausschuß keine Wahlvorschläge eingegangen, dann hat sich der Wahlausschuß darauf zu beschränken, mit Stimmenmehrheit für jede zu besetzende Vereinsfunktion einen oder mehrere Wahlvorschläge zu erstellen und der Generalversammlung zu unterbreiten.
Der Abstimmungsvorgang selbst erfolgt so, wie er zu Beginn der Generalversammlung festgelegt worden ist. (siehe § 9.7). Der Wahlausschußvorsitzende hat, wenn die Wahl mit Stimmzettel erfolgt ist, nach Beendigung der Stimmabgabe zusammen mit den anderen Wahlausschußmitgliedern das Wahlergebnis zu ermitteln, mündlich zu verkünden und in einem Protokoll festzuhalten. Bestehen Zweifel über die Gültigkeit oder die Zuordnung eines Stimmzettels zu einem bestimmten Kandidaten, so entscheidet darüber der Wahlausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlausschußvorsitzenden den Ausschlag.
Erfolgt die Wahl durch Handheben, dann ist das Ergebnis vom Vorsitzenden des Wahlausschusses sofort zu verkünden und ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten.
Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Abstimmung zu befragen, ob sie sich der Wahl stellen, und nach der Wahl, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang solange fortzusetzen, bis die jeweils erforderliche Anzahl von Organfunktionären hat bestellt werden können.
Variante Listenwahl: Der Wahlausschuß kann von sich aus mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, jene Personen, die sich der Wahl zu den Vereinsorganen stellen, in Wahllisten zusammenzustellen, die von der Generalversammlung nur unverändert angenommen oder abgelehnt werden können. Die Generalversammlung kann dem Wahlausschuß bindend vorschreiben oder untersagen, eine Listenwahl vorzubereiten und durchzuführen.
In der oder den Wahllisten haben den zur Wahl ausgeschriebenen Vereinsfunktionen die entsprechenden Wahlwerber namentlich und unverwechselbar zugeordnet zu werden. Bei Wahl mittels Stimmzettel hat der Stimmzettel den Wahllistenvorschlag zu enthalten. Änderungen des auf dem Stimmzettel aufscheinenden Wahlvorschlages (z.B. Kandidatenstreichungen), machen den Wahlzettel zur Gänze ungültig.
Lehnt jemand, der durch Listenwahl in eine Vereinsfunktion gewählt worden ist, die Wahlannahme ab, dann ist die solcherart vakant gebliebene Vereinsfunktion durch gewöhnliche Einzelwahl zu besetzen.
9.11. Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt grundsätzlich dem zum Schriftführer bestellten Mitglied der Vereinsleitung zu. Der Schriftführer darf sich zur Protokollierung eines Diktiergerätes bedienen. Er hat binnen zwei Monaten eine Reinschrift des Protokolls anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Obmann und dem Aufsichtsratsvorsitzenden zur Kontrolle und Gegenzeichnung vorzulegen. Ausfertigungen des Protokolls sind von der Vereinsleitung und vom Aufsichtsrat aufzubewahren und von der Vereinsleitung der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Ordentliche Mitglieder haben gegen Kostenersatz Anspruch auf Ausfolgung einer unbeglaubigten Kopie der vom Schriftführer hergestellten Protokollübertragung.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
10.1. - die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte der Mitglieder der Vereinsleitung und des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Vereinsjahr; dies unter Einbindung der Rechungsprüfer;
10.2. - die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;
10.3. - die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestätigung kooptierter Mitglieder der Vereinsleitung (Art. 11.2), die Bestellung der Fachberater und sonstigen Mitglieder des Ausschusses und der Rechnungsprüfer, sowie die allfällige Enthebung aller dieser Funktionäre vor Ablauf der Funktionsperiode;
10.4. - die Bestellung des Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der Wahlen angesetzt sind; allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist;
10.5. - die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder, der Investitionsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder;
10.6. - die Beschlußfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufender Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so daß zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind. Das Eingehen von Vereinsverbindlichkeiten, die im einzelnen Geschäftsfall den Betrag von € 11.000,-- übersteigen, bedarf jedenfalls der vorherigen Genehmigung durch die Generalversammlung (vgl. Art. 14.4).
10.7. - die Beschlußfassung über Anträge der Vereinsleitung, der Mitglieder oder des Aufsichtsrates;
10.8. - die Ernennung von fördernden Mitglieder und Ehrenmitgliedern;
10.9. - die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluß von Mitgliedern durch die Vereinsleitung; die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die Beschlußfassung über den Austritt des Vereines aus dem Landesverband der Kleingärtner; die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen;
10.10. - die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;
10.11. - die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der Vereinsleitung abschließt.
§ 11 Die Vereinsleitung:
11.1. Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter.
11.2. Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl der Vereinsleitung einzuberufen. Sollte auch der Aufsichtsrat handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, dann hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den Landesverband Wien zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem Zentralverband der Kleingärtner beim zuständigen Gericht den Antrag zu stellen, einen Kurator zwecks Einberufung einer außerordentliche Generalversammlung einzusetzen (§ 269 ABGB).
11.3. Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Vereinsleitung einberufen.
11.4. Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.5. Die Vereinsleitung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.6. Außer durch Tod und nach Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
11.7. Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft.
11.8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitgliedes der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach § 11.2.
§ 12 Der Aufgabekreis der Vereinsleitung (des Vorstandes)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1. Die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechungsabschlusses. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des Zentralverbandes und des Landesverbandes Wien der Kleingärtner auf Verlangen Einblick in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrunde gelegt werden sollen, zu ermöglichen.
12.2. Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentliche Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.
12.3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4. Die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
12.5. Die Beschlußfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung.
12.6. Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung (§ 833 ABGB) überschreiten, steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung dem Obmann alleine zu, in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
13.2. Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.
13.3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuß.
13.4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung.
13.5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.
§ 14 Der Ausschuß
Der Ausschuß besteht aus den Mitgliedern der Vereinsleitung, aus den Fachberatern und den Gruppenleitern. Er soll vierteljährlich eine Sitzung abhalten, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet wird.
Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
Dem Ausschuß obliegt,
14.1. die Beschlußfassung über Anträge der Vereinsleitung oder Fachberater, wenn die Anträge nicht dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder der Vereinsleitung vorbehalten sind;
14.2. die Vorbereitung von Anträgen für die Generalversammlung;
14.3. die Stellungnahme zu allen organisatorischen, fachlichen und wirtschaftlichen Fragen, sowie zu den jeweiligen Finanzberichten des Kassiers und den Berichten des Aufsichtsrates.
14.4. die Beschlußfassung über das Eingehen von Vereinsverbindlichkeiten, die im einzelnen Geschäftsfall wohl den Betrag von € 3.700,-- nicht aber den von € 11.000,-- übersteigen (s. Art. 10.6).
§ 15 Der Aufsichtsrat (die Kontrolle)
15.1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Für dieselbe Funktionsperiode können Mitglieder der Vereinsleitung und des Ausschusses nicht auch zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden.
Ehegatten (Lebensgefährten), Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahleltern und Wahlkindern und Geschwister können nicht für die selbe Funktionsperiode nebeneinender zu Mitgliedern bestellt werden.
15.2. Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
15.3. Dem Aufsichtsrat obliegt es, laufend und begleitend die Geschäftsführung und die Geschäftsgebarung der Vereinsleitung auf Gesetzes- und Satzungskonformität zu kontrollieren und den Rechnungsabschluß zu prüfen.
Er hat an ihn herangetragenen Beschwerden der Mitglieder nachzugehen, ihre Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen (s. Art. 7.11) und je nach Ergebnis eigener Prüfung an die Vereinsleitung oder die Generalversammlung weiterzuleiten.
In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einzeln oder in ihrer Gesamtheit berechtigt, an den Sitzungen der Vereinsleitung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und wahrgenommene Mißstände aufzuzeigen.
Der Aufsichtsrat hat das Recht, von der Vereinsleitung jederzeit Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen zu erhalten.
Unterläßt es die Vereinsleitung, die vom Aufsichtsrat gerügten Mißstände abzustellen, dann hat der Aufsichtrat den Vereinsobmann unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Erhalt der Aufforderung eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die spätestens zwei Monate nach Erhalt der Aufforderung stattzufinden hat. Kommt der Obmann dieser Aufforderung nicht nach, dann ist der Aufsichtsrat selbst berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und zu leiten.
15.4. In der Generalversammlung erstattet der Vorsitzende des Aufsichtsrates Bericht über das Ergebnis seiner Kontroll-, Prüfungs- und Wahrnehmungstätigkeit. Ihm obliegt es, für den Aufsichtsrat in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsleitung zu stellen.
§ 16 Die Rechnungsprüfer
16.1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, also weder der Vereinsleitung noch dem Ausschuß.
16.2. Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres (= Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens weiteren vier Monaten die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und darüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, darin die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind und auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, besonders einzugehen ist (§ 21 VerG).
16.3. Die Rechnungsprüfer haben der Vereinsleitung und dem Aufsichtsrat zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, daß die Vereinsleitung beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihr obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne daß zu erwarten ist, daß im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie von der Vereinsleitung die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
§ 17 Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
17.1. Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozeßordnung.
17.2. Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
17.3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, im Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einzuladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung des Schiedsgerichtes als gescheitert.
17.4. Das Schiedsrichterkollegium hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptungen geeignet sind.
17.5. Das Schiedsrichterkollegium fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Es entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt.
Das Schiedsrichterkollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17.6. Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch für den Fall, daß das Schiedsrichterkollegium auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tage der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Einleitung des Streitschlichtungsverfahrens gilt jener, an dem die mit Nominierung des Schiedsrichters einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird. Als Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekanntgegebene Anschrift (vgl. Art 9.3).
17.7. Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der Vereinsobmann – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner.
17.8. Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
§ 18 Auflösung des Vereines
18.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentliche Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind.
Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.